AllgemeineGeschäftsbedingungen für Selbstfahrervermietfahrzeuge.
I.Pflichten des Vermieters
1.Geschäftstauglichkeit des Fahrzeuges
Der Vermieter des überläßt dem Mieter ein verkehrssicheres und technisch einwandfreies Fahrzeug nebst Zubehör zum Gebrauch.
2.Versicherung
Das Fahrzeug ist gemäß den jeweils geltenden Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) wie folgt versichert.
Haftpflichtversicherung:mindestens 500.000,00 EUR.
Teilkaskoversicherung: Diese deckt Schäden im Falle von Brand, Explosion, Entwendung und Elementarereignissen sowie Glas- und Wildschäden (Glas- und Wildschäden mit derin §13 Abs. 9 AKB vorgeschriebenen Selbstbeteiligung).
Insassenversicherung gilt nur bei ausdrücklicher Vereinbarung gegen besondere Gebühr, mit folgenden Deckungssummen:
a) Invalidität EUR
b) Todesfall EUR
c) Heilkosten EUR
Bei zwei oder mehr Insassen im Mietfahrzeug erhöhen sich die Versicherungsmaßnahmen um 50% bei anteiligem Anspruch.
3. Wartung
Die Wartungdes Fahrzeuges außer der Wagenwäsche, wird vom Vermieter nach Anmeldung durchgeführt. Ist dies aufgrund des Standorts des Fahrzeuges nicht möglich, erstattet der Vermieter die nachgewiesenen Kosten.
4. Reperatur
Wird während der Mietzeit eine Reparatur notwendig, um den Betrieb oder die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zu gewährleisten, darf der Mieter eine Vertragswerkstätte bis zum Kostenbetrag von 100,00 EUR ohne weiteres, wegen größerer Reparaturen hingegen nur mit vorheriger Zustimmung des Vermieters beauftragen. Die Reparaturkosten trägt der Vermieter, soweit der Mieter nicht nach Nr. IV dieser Bestimmung haftet.
II.Pflichten des Mieters
1. Mietpreis
Der Mietpreis richtet sich nach der Vereinbarung im Mietvertrag bzw. der diesem Vertrag beigefügten Preisliste des Vermieters. Die Einwegmiete ist zu entrichten, wenn das Fahrzeug an einem anderen als dem im Vertrag vereinbarten Ort zurückgegeben wird. Versagt der Wegstreckenzähler, ist der Mieterverpflichtet, das Fahrzeug unverzüglich auf direktem Weg in eine geeignete Werkstatt zu bringen und die Weisung des Vermieters einzuholen. Bei Nichtbeachtung dieser Bestimmung errechnet sich der Kilometerpreis nach einer Entfernung von 100 km pro Tag. Dem Mieter steht der Nachweis offen, dass der Schaden des Vermieters geringer oder überhaupt nicht entstanden ist, bzw. eine geringere Wegstrecke gefahren wurde. Dem Vermieter steht das Recht zu, weiteren Schadensersatz geltend zu machen, wenn der Mieter ohne seine Zustimmung oder entgegen seiner Weisung gehandelt hat, oder wenn er nachweist, dass der Mieter eine größere Wegstrecke gefahren ist. Treibstoff geht zu Lasten des Mieters.
2.Zahlungspflicht
Der Vermieter kann vor Übergabe des Fahrzeuges eine Vorauszahlung bis zur Höhe des voraussichtlichen Endpreises, mindestens jedoch 100,00 EUR verlangen.
3.Führungsberechtigte
Das Fahrzeug darf nur vom Mieter, dessen angestellten Berufsfahrern und den im Mietvertrag angegebenen Fahrern geführt werden. Der Mieter hat das Handeln des jeweiligen Fahrers wie eigenes zu vertreten. Alle den Mieter begünstigen den Bestimmungen dieses Vertrages gelten auch zu Gunsten des jeweiligen berechtigten Fahrers.
4.Obhutspflicht
Der Mieterhat das Fahrzeug sorgsam zu behandeln und alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu beachten, insbesondere die Wartungsfristen einzuhalten sowie das Fahrzeug ordnungsgemäß zu verschließen.
5.Nutzungsbeschränkung
Dem Mieter ist es untersagt, das Fahrzeug zu motorsportlichen Veranstaltungen, zu Testzwecken, zur gewerblichen Personen- oder Güterfernverkehrsbeförderung sowie zu sonstigen rechtswidrigen Zwecken, auch soweit sie nur nach dem Recht des Tatorts verbunden sind, zu benutzen. Fahrten außerhalb des Bundesgebietes sind nur mit vorheriger Zustimmung des Vermieters zulässig.
6.Anzeigepflicht
Bei Unfällen hat der Mieter den Vermieter sogleich, spätestens bei Rückgabe des Fahrzeuges über alle Einzelheiten schriftlich unter Vorlage einer Skizze zu unterrichten. Der Unfallbericht muss insbesondere Namen und Anschriften der beteiligten Personen und etwaigen Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten. Der Mieter hat nach einem Unfall die Polizei zu verständigen, soweit die zur Aufklärung des Unfalls erforderlichen Feststellungen nicht auf andere Weise, z.B. mit Hilfe von Zeugen, zuverlässig getroffen werden können. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Brand oder Entwendungsschäden sowie Wildschäden sind vom Mieter dem Vermieter sowie der zuständigen Polizeibehörde unverzüglich anzuzeigen.
7.Fahrzeugrückgabe
Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug bei Ablauf der Mietzeit dem Vermieter am vereinbarten Ort zurückzugeben. Der Mieter hat das Fahrzeug in demselben Zustand zurückzugeben, wie er es übernommen hat, mit Ausnahme der durch den Mietvertrag/Gebrauch normalen Abnutzung des Fahrzeugs. Die Rückgabe kann nur während der Geschäftszeiten des Vermieters geschehen, sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde. Wird der Rückgabezeitpunkt um mehr als 1 Stunde überschritten, ist der Mieter unbeschadet einer weiteren Haftung gemäß Nr. IV dieser Bedingungen verpflichtet, für den Zeitraum der Überschreitung eine Entschädigung zu zahlen und zwar bei Überschreitung von 1 Stunde bis 6 Stunden eine Tagesmiete pro Tag. Dem Mieter bleibt der Nachweis offen, dass dem Vermieter kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
III. Haftung des Vermieters
Der Vermieter haftet für alle dem Mieter schuldhaft zugefügten Personenschäden sowie bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten voll, im übrigen ist die Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, soweit nicht Deckung im Rahmender für das Fahrzeug abgeschlossenen Haftpflichtversicherung besteht. Weitergehende Ansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, werden ausgeschlossen.
IV. Haftungdes Mieters
Der Vermieter kann den Mieter gegen Zahlung einer Gebühr nach den Grundsätzen einer Vollkaskoversicherung ggf. ohne Selbstbeteiligung (bei LKW Selbstbeteiligung von mindestens EUR 150,00) für Schäden am gemieteten Fahrzeug freistellen. Von der Verpflichtung gemäß II Ziffern 3-7 ist der Mieternicht befreit.
a) Der Mieter haftet bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, insbesondere bei drogen-oder alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit oder bei Nichtbeachtung des Zeichens 265 StVO (Durchfahrtshöhe) unbeschränkt für alle von ihm dem Vermieter zugefügten Unfallschäden. Im übrigen haftet der Mieter unbeschränkt für alle von ihm zu vertretenden Schäden, die bei der Benutzung zu einem verbotenen Zweck (II Ziffer 5), durch das Ladegut oder durch unsachgemäße Behandlung des Fahrzeugs entstanden sind. Hat der Mieter sich unerlaubt vom Unfallort entfernt(§142 StGB) oder seine Pflichten gemäß II Ziffern 3 und 6 dieser Bedingungen verletzt, so haftet er ebenfalls voll, es sei denn, die Verletzung hatte keinen Einfluss auf die Feststellung des Schadenfalles.
b) Soweit die Haftungsfreistellung ausdrücklich im Mietvertrag ausgeschlossen wurde, haftet der Mieter bei von ihm verschuldeten Unfallschäden für seine Reparaturkosten bzw. bei Totalschaden auf den Ersatz des Wiederbeschaffungswertes abzüglich Restwert, beschränkt auf den in der jeweils gültigen Preisliste vereinbarten Höchstbetrag. Dem Mieter bleibt der Nachweis offen, dass dem Vermieter kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
c) Bei den Mietausfallkosten haftet der Mieter bis zur Höhe einer Tagesmiete für jeden Tag, an dem das beschädigte Fahrzeug des Vermieters nicht zur Vermietung zur Verfügung steht. Dem Mieter bleibt auch hier der Nachweis offen, dass dem Vermieter kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
V.Fälligkeit und Verjährung
Für die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderung oder Verschlechterung des Fahrzeugs gilt die kurze Verjährungspflicht von 6 Monaten nach §§ 558, 225 BGB,vom Zeitpunkt der Rückgabe des Fahrzeuges an gerechnet. Sofern der Unfallpolizeilich aufgenommen wurde, werden die Schadensersatzansprüche des Vermieters gegen den Mieter erst fällig, wenn der Vermieter Gelegenheit zur Einsichtnahme in die amtlichen Ermittlungssakten hatte. Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt in diesem Fall spätestens 6 Monate nach Rückgabe des Fahrzeugs. Der Vermieter ist verpflichtet, sich unverzüglich und nachdrücklich um die Akteneinsicht zu bemühen und den Mieter über den Zeitpunkt der Akteneinsicht zu unterrichten.
VI.Datenschutzklauseln
Der Mieter ist damit einverstanden, dass der Vermieter die notwendigen Vertragsdaten speichert und diese über den zentralen Warnring dem Bundesverband der Autovermieter Deutschlands e. V. an die bei diesem angeschlossenen Vermietunternehmen im Falle nicht vertragsmäßen Verhaltens zusammen mit demjeweiligen Anlass (z.B. Fahrzeug nicht zurückgeben, falsche Angaben zur Anmietung gemacht, falsche bzw. verlustig gemeldete Personalurkunden vorgelegt, Nichtzahlung, absichtlich Unfall herbeigeführt) meldet, soweit dies zur Wahrung der berechtigten Interessen des Vermieters, eines angeschlossenen Mitglieds des BAV oder der Allgemeinheit erforderlich ist und kein Grund zur Annahme besteht, dass der Mieter ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss dieser Datenübermittlung hat. Der Vermieter wird ermächtigt, Auskünfte über den Mieter bei dem BAV über die Vertrauenswürdigkeit des Kunden und/oder eventuelle Vertragsverletzungen bei anderen Vermietunternehmen zu erhalten. Der BAV wird zur Auskunftserteilung ermächtigt, wenn ein berechtigtes Interesse an der Datenübermittlung glaubhaft dargelegt wird. Der BAV übermittelt nur objektive Daten. Der Mieter kann sowohl bei dem Vermieter als auch bei dem BAV Auskunft über die jeweils gespeicherten Daten erhalten. Bei dem zentralen Warnring des BAV handelt es sich um die Datenbank WANDA, also eine Warndatei auf Computerbasis, die bei der Firma Robert Kirchenbauer Elektronische Informations-Systeme GmbH, Adolf-Kolping-Platz 4, 92637 Weiden, geführt wird.
VII.Gerichtsstand
Es wirde der Sitz des Vermieters als Gerichtsstand vereinbart, wenn der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder er nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt oder sein Wohnort oder sein gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, ferner, wenn der Mieter eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine öffentlich- rechtliches Sondervermögen oder ein Vollkaufmann ist.
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