De-Marc Automobile e.K. Autohandel  Autovermietung

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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma De-Marc Automobile e. K. für den Handel mit gebrauchten KRAFTFAHRZEUGEN / TEILEN.

 

Allgemeines

Die nachstehenden Bedingungen gelten NUR für den Verkauf gebrauchter KRAFTFAHRZEUGE / TEILE (im Folgenden: Kaufgegenstand genannt). Abweichungen, Ergänzungen und Nebenabreden, insbesondere Zusicherungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

 

Preise

Der Preis des Kaufgegenstandes versteht sich ohne Skonto undsonstige Nachlässe.

 

Zahlungen

Zahlungen sind bei Abnahme des Kaufgegenstandes - ohne Skonto oder sonstige Nachlässe - zu leisten. Zahlungen sind in bar oder per Vorkasse/Überweisung zu leisten. Eine andere Zahlungsweise bedarf einer besonderen Vereinbarung. Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen ist ausgeschlossen, es sei denn, es liegt ein rechtskräftiger Titel vor oder die Gegenforderung ist unbestritten. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Käufer nur geltend machen, soweit es aus Ansprüchen aus diesem Vertrag beruht.

 

Eigentumsvorbehalt

Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der demVerkäufer aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen Eigentum desVerkäufers.

 

Gewährleistung

Wir bieten auf unsere Gebrauchtteile/ Fahrzeuge eine Gewährleistung von 12 Monaten, ab dem Verkaufsdatum gemäß unseren Garantie- und Gewährleistungsbedingungen (s. unten). Die Garantie bzw. Gewährleistung setzt voraus, dass die erworbenen Teile in einer in Deutschland ansässigen Fachwerkstatt eingebaut werden und über diesen Einbau im Schadensfall auch eine Rechnung vorgelegt werden kann.

 

Haftung

Der Verkäufer haftet für Schäden - gleich aus welchem Rechtsgrund - nur, wenn er, sein gesetzlicher Vertreter oder sein Erfüllungsgehilfe sie vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.

Der Käufer ist verpflichtet, Schäden und Verluste, für dieder Verkäufer aufzukommen hat, diesem unverzüglich schriftlich anzuzeigen oder von diesem aufnehmen zu lassen. Die eigene Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Verkäufers gegenüber dem Käufer wird außer in den Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

 

Gerichtsstand

Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Vollkaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Verkäufers. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt war.

 

 

 

Kontakt / Impressum

 

De-Marc Automobile

W.Klemm

90475 Nürnberg

demarc-tuning@t-online.de

 

Veränderte oder extra angefertigte Waren sowie preisreduzierte  Sonderposten, welche in unseren Auktionen als solche gekennzeichnet sind, sindvon der Rückgabe ausgeschlossen.

 

Mit Abgabe eines Gebotes akzeptieren sie folgende Garantie-und Gewährleistungsbedingungen:

 

§1 Die der Gewährleistung unterliegenden Teile

Die Gewährleistung bezieht sich auf die in der Rechnung genannten Ersatzteile mit Ausnahme von glashaltigen Teilen und elektronischen Bauteilen (z.B. sämtliche Steuergeräte, usw.). Sie beginnt mit dem Rechnungsdatum und endet nach 12 Monaten (ggf. bei nichtbeschädigung der Plombe/ Plomben, Versiegelung).

Keine Gewährleistung besteht für :

a) normalen Verschleiß und normale Abnutzung

b) Teile, die vom Hersteller nicht zugelassen sind

c) Betriebs- und Hilfsstoffe, wie Kraftstoffe, Filtereinsätze, Kühl- und Frostschutzmittel, Hydraulikflüssigkeit, Öle, Fetteund sonstige Schmiermittel

d) Alle nicht direkt auf der Rechnung bzw. im Kaufvertrag bezeichneten Teile, auch wenn diese zu den in der Rechnung genannten Baugruppen gehören wie z.B.: Dichtungen, Dichtungsmanschetten, Radlager, Wellendichtringe, Schläuche, Rohrleitungen, Zündkerzen, Glühkerzen, Schrauben, Stehbolzen,Zahnriemen, Nebenaggregate, Filter.

 

§2 Inhalt der Gewährleistung, Ausschlüsse

Rostet ein Karosserieteil durch bzw. verliert eingarantiertes Teil innerhalb der Gewährleistungsdauer unmittelbar und nichtinfolge eines Fehlers nicht gewährleisteter Teile seine Funktionsfähigkeit und wird dadurch eine Reparatur erforderlich, hat der Käufer Anspruch auf Reparatur in dem nach diesen Bedingungen vorgesehenen Umfang.

Keine Gewährleistung besteht ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen für Schäden

a) durch Unfall, d.h. ein unmittelbar von außen her plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis;

b) durch mut- oder böswillige Handlungen, Entwendung, insbesondere Diebstahl, unbefugten Gebrauch, Raub und Unterschlagung, durch unmittelbare Einwirkung von Sturm, Hagel, Blitzschlag, Erdbeben oder Überschwemmung sowie durch Brand oder Explosion;

c) durch Verwendung ungeeigneter Betriebsstoffe, Schmierstoffmangel oder Überhitzung;

d) die dadurch entstehen, dass das Fahrzeug höheren als denvom Hersteller festgesetzten zulässigen Achs- oder Anhängelasten ausgesetzt wurde;

e) für die ein Dritter aus Einbau- bzw. Reparaturauftrageintritt oder einzutreten hat;

f) die aus der Teilnahme an Fahrtveranstaltungen mit Renncharakter oder aus den dazugehörigen Übungsfahrten entstehen;

g) die durch die Veränderung der ursprünglichen Konstruktiondes Fahrzeugs (z.B. Tuning) oder den Einbau von Fremd- oder Zubehörteilen verursacht werden, die nicht durch den Hersteller zugelassen sind;

h) durch Einsatz einer erkennbar reparaturbedürftigen Sache,es sei denn, dass der Schaden mit der Reparaturbedürftigkeit nachweislich nichtin Zusammenhang steht.

Eine Gewährleistung erfolgt ferner nicht, wenn

a) die vom Hersteller vorgeschriebenen Wartungsarbeiten ander gewährleisteten Baugruppe nicht vom Verkäufer oder mit dessen Einverständnis bei einem Kfz-Meisterbetrieb durchgeführt und auf Verlangenbelegt worden sind;

b) die Hinweise des Herstellers in der Betriebsanleitung zum Betrieb des Fahrzeuges nicht beachtet worden sind;

c) am Kilometerzähler Eingriffe oder Manipulationen vorgenommen und ein Defekt oder Austausch nicht unverzüglich angemeldet wurde;

d) der gewährleistungspflichtige Schaden nicht vor Reparaturbeginn gemeldet wurde;

e) gegen die Bestimmungen zur Abwicklung (§5) verstoßenworden ist;

f) der fachlich richtige Einbau der Baugruppe nicht miteiner Einbaurechnung von einem Kfz-Meisterbetrieb nachgewiesen werden kann;

g) beim Einbau die Betriebsstoffe des gewährleisteten Bauteils (z.B. Motoröl, Getriebeöl, Hydrauliköl, Fett, Frostschutzmittel usw.) nicht erneuert worden sind, sowie bei Motoren mit Zahnriemensteuerung sämtliche Zahnriemen, Spannrollen, Umlenkrollen sowie Wasserpumpe/n nicht erneuert worden sind.

 

§3 Geltungsbereichder Gewährleistung

Die Gewährleistung gilt auf dem Gebiet der europäischen Wirtschafts- und Währungsunion, bei vorübergehendem Aufenthalt außerhalb dieses Gebietes auch für Europa im geographischen Sinne.

 

§4 Umfang der Gewährleistung, Kostenbeteiligung

Die Gewährleistung umfasst die Reparatur gewährleisteter Teile nach Wahl des Gewährleistungsgebers durch Ersatz (kostenlose Lieferungeines gleichwertigen Teils) oder Instandsetzung nach den technischen Erfordernissen einschließlich der Lohnkosten für den Aus- und Einbau sowieMontage nach den Arbeitszeitwerten des Herstellers. Die Lohnkosten sind jedochauf 20% des Kaufpreises des gewährleisteten Ersatzteils (Materialwert inklusive Frachtkosten, evtl. zuzüglich gesetzlicher MWSt., nur wenn Frachtkosten auchbeim Kauf ausgewiesen und berechnet wurden) beschränkt. Sollte eine Lieferungeines gleichwertigen Teils durch den Verkäufer nicht möglich sein, und eine Zustimmung für einen freien Teilebezug bzw. für eine Instandsetzung erteilt worden sein, beschränkt sich der Gewährleistungsanspruch nur nach erfolgter Reparaturmaßnahme und nach Vorlage der Reparaturrechnung beim Verkäufer für das Material insgesamt auf den Kaufpreis des gewährleisteten Ersatzteils zuzüglichder oben definierten Lohnkosten.

Überschreiten nach Durchführung einer Instandsetzung die Materialkosten den Kaufpreis des gewährleisteten Ersatzteils, so beschränktsich der Gewährleistungsanspruch für das Material maximal auf den Kaufpreis des gewährleisteten Ersatzteils. Die bei der Reparatur bzw. bei einer Instandsetzung angefallenen Lohnkosten sind auf 20% des Kaufpreises des gewährleisteten Ersatzteils beschränkt.

Die Gesamtleistungen aus dieser Zusage sind auf 120% des Kaufpreises des gewährleisteten Ersatzteils (Material maximal 100% und Lohnkosten maximal 20%) beschränkt. Den Differenzbetrag trägt der Käufer als Selbstbehalt.

Unter die Garantie und Gewährleistung fallen nicht:

a) Kosten für Test-, Mess- und Einstellarbeiten, soweit sienicht im Zusammenhang mit einem garantie- und gewährleistungspflichtigen Schaden anfallen;

b) der Ersatz von mittelbaren oder unmittelbaren Folgeschäden;

c) Kosten für Luftfracht

d) Folgekosten wie aus und Einbaukosten.

Werden gleichzeitig der Garantie bzw. Gewährleistungunterliegende Reparaturen und nicht der Garantie bzw. Gewährleistungunterliegende Reparaturen und/oder Inspektionen durchgeführt, so wird die Dauer der entschädigungspflichtigen Reparaturen mit Hilfe der Arbeitszeitwerte des Herstellers ermittelt.

Die Gewährleistung begründet nicht Ansprüche auf Wandlung(Rückgängigmachung des Kaufvertrages) oder Minderung (Herabsetzung des Kaufpreises).

 

§5 Abwicklung der Garantie und Gewährleistung

Der Käufer hat einen Garantie- oder Gewährleistungsschaden unverzüglich und immer vor Reparaturbeginn dem Verkäufer zu melden und das Fahrzeug zur Reparatur bereitzustellen. Der Verkäufer führt die Reparatur durch oder benennt einen geeigneten Reparaturbetrieb.

Ist eine Reparatur durch den Verkäufer nicht möglich (z.B.bei Auslandsaufenthalten), kann die Reparatur nach vorheriger, ausdrücklicher Zustimmung des Verkäufers durch eine Fachwerkstatt erfolgen. Die Reparaturrechnung muss dem Verkäufer innerhalb eines Monats seit Rechnungsdatum vorgelegt werden. Aus der Reparaturrechnung müssen die ausgeführten Arbeiten,die Ersatzteilpreise und die Lohnkosten mit Arbeitszeitrichtwerten im einzelnen zu ersehen sein.

Der Käufer hat für die Feststellung des Schadenserforderliche Auskünfte zu erteilen und eine Untersuchung der beschädigten Teile jederzeit zu gestatten. Ersetzte Teile müssen vom Käufer auf Verlangen zur Verfügung gestellt werden.

Der Käufer hat eine schriftliche Schadensmeldung abzugeben und als Nachweis Rechnungsbelege über durchgeführte Wartungsarbeiten im Original vorzulegen oder zu übersenden.

Der Käufer hat den Schaden nach Möglichkeit zu mindern und dabei die Weisungen des Verkäufers zu befolgen.

 

§6Gewährleistungsdauer

Die Gewährleistung beginnt mit dem Rechnungsdatum und endet bei gebrauchten Teilen nach 12 Monaten. Beim Austausch der gewährleisteten Baugruppe während dieses Zeitraums erlischt die Gewährleistung zum Zeitpunktdes Austausches.